AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragsabschluss

1.1 Mit der Touranmeldung bei Fussball Experience GmbH (künftig FE genannt) bietet der Kunde FE den Vertragsabschluss verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die dem Kunden vorliegenden Informationen von FE für die jeweilige Tour.

1.2 Andere involvierte Dienstleister (z.B. Hotels oder Transportunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Auskünfte zu geben, Vereinbarungen zu treffen,  oder Versprechungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die zugesicherten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Ausschreibung stehen.

1.3 Werbeinformationen, die nicht von FE publiziert werden, sind für den Veranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. Es sei denn es wurde durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Ausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Veranstalters gemacht.

1.4 Die Buchung erfolgt bevorzugt auf elektronischem Wege (E-Mail), kann ebenfalls mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung auf gleichem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keinen Buchungsauftrag dar.

1.5 Der Kunde hat gemäß der ausdrücklichen und gesonderten Erklärung für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

1.6 Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt der Vertrag zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Abschluss des Vertrages erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung sowie alle benötigten Informationen.

1.7 Die Buchungsbestätigung stellt immer das neuste Angebot an den Kunden dar. Der Kunde kann dieses ablehnen oder via Rechnungsbegleichung annehmen.

2 Zahlungen

2.1 Rechnungsbegleichung

a) Touren inkl. Übernachtung

Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreis-Sicherungsscheins wird eine Anzahlung i.H.v. 20% des Gesamtpreises und eine ggf. abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung für den Kunden fällig. Beides muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung an FE gezahlt werden. Der ausstehende Restbetrag ist bis spätestens 28 Tage vor Fahrtantritt zu zahlen.

b) Tagestouren exkl. Übernachtung

Der gesamte Tourpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung an FE zu zahlen.

2.2 FE ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zahlung nicht gemäß der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet wird. Es werden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 für den Kunden fällig.

2.3 Bei einer Buchung weniger als 28 Tage vor Tourbeginn, ist mit Erhalt der Rechnung direkt der Gesamtbetrag zu bezahlen.

2.4 Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde alle nötigen Informationen per Mail.

3 Leistungen / Änderung der Leistungen

3.1 In der Buchungsbestätigung werden die vertraglich geschuldeten Leistungen seitens des Veranstalters bestimmt.

3.2 Änderungen wesentlicher Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur erlaubt, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und das Gesamterlebnis der Tour nicht negativ verändern.

3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.4 Im Falle von wesentlichen Leistungsänderungen einer Tour, ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren.

3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Tourbestandteils ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Insofern der Veranstalter in der Lage ist, eine mindestens gleichwertige Tour ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten, kann der Kunde die Teilnahme an der abweichenden Ersatz-Tour verlangen. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Leistungen oder der Tourabsage diesem gegenüber geltend zu machen.

4 Preisliche Änderungen

4.1 Bei Veränderungen der für die Tour relevanten Leistungen (geltende Wechselkurse, Beförderungs- oder Unterbringungskosten oder weitere Leistungen) kann der Veranstalter die Preise in dem Maße anpassen, wie sich die Kosten verbilligt oder verteuert haben.

4.2 Eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Tourbeginn mehr als zwei Monate liegen und die Umstände, die zu der Erhöhung führten, bei Vertragsschluss für FE nicht vorhersehbar waren.

4.3 Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über fünf Prozent des Gesamtpreises ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Tour zu verlangen. Diese Rechte müssten unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung oder Absage der Tourleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5 Rücktritt durch den Kunden vor Tourbeginn (Stornokosten)

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Antritt von der Tour zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der angegeben Anschrift einzureichen.

5.2 Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird eine schriftliche Rücktrittserklärung an die E-Mail-Adresse des Veranstalters empfohlen.

5.3 Bei einem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Tour durch den Kunden verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Tourpreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden und wird wie folgt berechnet:

Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
ab dem 41. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
ab dem 21. Tag bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
weniger als 7 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall vorbehalten, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm eingeforderte Entschädigung.

5.5 FE behält sich vor, eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit FE nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, Zweitverwendung der Tourleistungen transparent zu belegen.

5.6 Der Kunde darf gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer stellen.

5.7 Bei Buchung eines Tourangebotes mit Übernachtung wird dem Kunden empfohlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

6 Kündigung auf  Grund von höherer Gewalt

Zur Kündigung des Vertrages auf Grund von höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j:

(1) Wird eine Tour infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag allein nach Maßgaben dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.“

7 Umbuchungen

Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen hinsichtlich einzelner Leistungen (Tourziel, -termin, Ort des Tourantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart) besteht nicht.

8 Übertragung des Vertrages

Bis zum Tourantritt kann der Teilnehmer bzw. die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers verlangen, dass statt ihrer ein Dritter in den Vertrag eintritt. Bei einer solchen Übertragung behält sich FE vor, eine Bearbeitungsgebühr von 25€ zu erheben. Der Teilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Der Veranstalter ist berechtigt dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für die Aufwendungen und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

9 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt ein Kunde einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises, wenn die Gründe ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigem Abbruch der Tour oder aus sonstigen zwingenden Gründen). Der Veranstalter wird sich um Erstattung der aufgesparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10 Mindestteilnehmerzahl

Wenn FE in der Ausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl beziffert, kann der Veranstalter wegen Nichterreichens dieser vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist spätestens bis 28 Tage vor Antritt dem Kunden zu berichten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt klar sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, muss FE unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die Tour aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinaus, weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.

11 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

11.1 Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen eines Teilnehmers gegen die Anordnungen der Tourbetreuer kann der Teilnehmer vom weiteren Verlauf ausgeschlossen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, z.B. im Falle einer Begleitung des Teilnehmers nach Hause, hat oder Teilnehmer oder haben die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers zu tragen. Der Veranstalter kann die unverzügliche Selbstabholung zulassen, falls eine sofortige Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters möglich ist.

11.2 Bei Auslandsaufenthalten erwartet FE, dass der Teilnehmer die Gesetze, Lebensgewohnheiten und Sitten des Gastlands respektiert. Bei Zuwiderhandlung besteht für den Veranstalter die Möglichkeit, nach einer Abmahnung im Wiederholungsfall oder bei groben Fehlverhalten, ohne Erstattung erhaltener Zahlungen, den Teilnehmer vom weiteren Ablauf auszuschließen. Der Kunde trägt dabei die Kosten für die Rückreise.

11.3 Im Falle minderjähriger Teilnehmer entscheidet der Veranstalter nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten über die Art der Rückführung.

11.4 Im Falle des Ausschlusses des Teilnehmers von der weiteren Tour, bleibt der Anspruch des Veranstalters auf den Tourpreis unberührt. Jedoch muss er den Wert der ersparten Aufwendungen soweit den Vorteilen anrechnen lassen, die er aus einer weiteren Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich potentieller von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

11.5 Alle Kosten, die durch ein grobes Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen (z.B. Straftaten wie Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung, Drogenkonsum o.Ä.), gehen zu Lasten des Kunden.

11.6 Wer schuldhaft Schäden verursacht, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen.

12 Mitwirkungspflichten des Kunden

12.1 Im Falle minderjähriger Tourteilnehmer, sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, diese darüber zu unterrichten, dass für den Tourablauf und die Sicherheit aller unerlässlich ist, den Anweisungen der Betreuer Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Veranstalter mit der Anmeldung zur Tour auf wichtige Besonderheiten des Teilnehmers aufmerksam zu machen (körperliche Beeinträchtigungen, Medikamenteneinnahme, Nichtschwimmer u.ä.). Zudem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen von notwendigen Reisedokumenten (Kopie des Impfpasses o.ä.)  oder Medikamente etc. Ggf. entstehende Nachteile durch die Nichtbefolgung dieser Vorschriften gehen zu Lasten des Teilnehmers.

12.2 Ein Ausschluss eines Teilnehmers von der Tour seitens des Veranstalters ist dann zulässig, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Tour zu Antritt nicht gegeben sind.

12.3 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich zu berichten. Unterlässt er dies, tritt eine Minderung des Tourpreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

12.4 Bei Unzumutbarkeiten der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dabei muss der Kunde dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Ersatzleistung setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

12.5 Der Kunde hat FE zu berichten, wenn er die erforderlichen Tourinformationen nicht direkt im Anschluss an die Buchung erhält.

13 Haftungsbeschränkung

13.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Tourpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Tourpreis pro Teilnehmer beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Tour. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörrungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, etc.) wenn diese Leistungen in der Tourausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Tourleistung des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet nicht für den möglichen Ersatz der Tourkosten des Tourteilnehmers durch dessen Krankenversicherung / Krankenkasse.

13.4 Der Veranstalter haftet jedoch:

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Tour zum ausgegebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Tour und die Unterbringung während der Tour beinhalten,

b) wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalter ursächlich geworden ist.

14 Ausschluss von Ansprüchen

14.1 Ansprüche nach §§ 651c bis f BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Tour geltend zu machen.

14.2 Die Frist beginnt mit dem auf das Tourende folgenden Tag. Fällt der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.

14.3 Die Geltendmachung ist unter der nachfolgend angegeben Adresse zu erfolgen.

Fussball Experience GmbH – Speditionstraße 15A – D-40221 Düsseldorf (Deutschland)

14.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Eigenverschulden an der Fristeinhaltung verhindert worden ist.

14.5 Die Frist aus 14.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

15 Verjährung

15.1 Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder  Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

15.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

15.3 Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem auf das Tourende folgenden Tag. Fällt der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.

15.4 Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16 Foto und Videoaufnahmen

16.1 Wurde der Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen des Teilnehmers ausdrücklich zugestimmt (z.B. im Zuge des Buchungsvorgangs), dürfen diese wie folgt genutzt werden:

a) uneingeschränkte Zustimmung

Foto- und Videoaufnahmen des Teilnehmers, die während der Tour entstehen, dürfen zu Werbezwecken (z.B. Homepage, Werbekanäle, Gestaltung von Werbemittel, etc.) verwendet und Dritten zu Werbezwecken, die in Zusammenhang mit dem Tourangebot stehen, zur Verfügung gestellt werden. Die Einwilligung des Teilnehmers ist jederzeit widerruflich.

b) keine Zustimmung

Es werden keinerlei Bilder des Teilnehmers verwendet und nicht auf dem Speichermedium abgespeichert.

16.2 Ggf. erhaltene Bilder aus einer Fotogalerie, welche die Teilnehmer am Ende der Tour erhalten, sind ausschließlich für den privaten Gebrauch zu nutzen und dürfen nicht weiter veröffentlicht oder verbreitet werden. Eine kommerzielle Nutzung und Weiterverbreitung dieser Bilder ist untersagt.

17 Beförderung von Teilnehmern

Der gesetzliche Vertreter / die gesetzlichen Vertreter ermächtigen den Veranstalter, den minderjährigen Teilnehmer zu befördern.

Die Haftungsbeschränkung des Veranstalters gemäß Ziffer 13 gilt auch für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Beförderung ereignen.

18 Pass-, Visa, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

Der Teilnehmer ist selbst für die Einhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtberücksichtigung dieser Vorschriften entstehen, wie z.B. Rücktrittskosten oder zusätzliche Transportkosten, gehen zu Lasten des Kunden, außer wenn dem Veranstalter ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wird.

19 Gepäckbeförderung

Pro Person können maximal ein Koffer (Gepäckgrenzen der Fluggesellschaften sind separat zu berücksichtigen) und ein Handgepäckstück befördert werden. Handgepäck und persönliche Gegenstände sind beim Umsteigen von den Teilnehmern selbst zu beaufsichtigen.

20 Gerichtsstand

20.1 Der Teilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

20.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend.

20.3 Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Veranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

21 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und der zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der Geschäftsbedingungen zur Folge. Änderungen von Angaben in der Tourausschreibung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Stand Mai 2018

Fussball Experience GmbH

Rather Str. 25
40476 Düsseldorf